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Treppenlift einbauen: Wann brauche ich eine Genehmigung?

Wenn plötzlich jede Stufe zur Herausforderung wird – sei es durch eine altersbedingte Einschränkung oder nach einer Operation – kann ein Treppenlift Lebensqualität zurückbringen. Doch bevor der Lift montiert wird, steht oft eine wichtige Frage im Raum: **„Brauchen wir dafür eigentlich eine Genehmigung?“** Die Antwort darauf hängt von mehreren Faktoren ab – und wer hier gut informiert ist, spart Zeit, Geld und unnötigen Ärger.

Treppenlift Baugenehmigung

Eine alltägliche Situation – mit vielen Unsicherheiten

Nehmen wir das Beispiel von Familie Hartmann: Nach einem Schlaganfall ist Herr Hartmann stark in seiner Mobilität eingeschränkt. Das Schlafzimmer liegt im oberen Stockwerk des Einfamilienhauses – täglich ein Kraftakt für ihn, eine Belastung für seine Frau. Ein Treppenlift soll helfen. Doch die beiden fragen sich: Darf man den einfach einbauen? Oder braucht man eine behördliche Genehmigung?

Solche Fragen stellen sich viele Menschen – und das zu Recht. Denn der Einbau eines Treppenlifts betrifft nicht nur technische Details, sondern auch baurechtliche, zivilrechtliche und manchmal sogar nachbarschaftliche Belange.

Darum ist das Thema „Treppenlift-Genehmigung“ so wichtig

Ein Treppenlift kann ein Wegbereiter zu mehr Selbstständigkeit sein – aber auch zur bürokratischen Stolperfalle werden. Wer nicht weiß, ob und wann eine Genehmigung nötig ist, riskiert:

  • Verzögerungen beim Einbau,
  • Zusätzliche Kosten durch Nachbesserungen oder Rückbau,
  • Konflikte mit Eigentümergemeinschaften oder Behörden.

Ziel dieses Artikels ist es daher, dir eine klare Orientierung zu geben: Wann brauchst du eine Genehmigung? Welche Vorschriften gelten in welchem Gebäude? Und welche Rechte hast du – ob als Eigentümer, Mieter oder Teil einer WEG?

Typische Ausgangslage: Wenn Mobilität zum Problem wird

Die Notwendigkeit für einen Treppenlift ergibt sich häufig durch:

  • Altersbedingte Bewegungseinschränkungen
  • Unfälle oder Krankheiten mit anschließender Rehabilitation
  • Chronische Erkrankungen wie Arthrose, MS oder COPD
  • Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1 (relevant für Fördermittel)

In diesen Fällen zählt oft jeder Tag – doch genau dann ist es umso wichtiger, keine Fehler beim Vorgehen zu machen.

Die erste Hürde: Was viele nicht wissen

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass ein Treppenlift grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Tatsächlich kommt es auf das Gebäude, die Art der Nutzung und den Ort des Einbaus an.

Die wichtigsten Fragen dabei lauten:

  • Handelt es sich um ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus?
  • Betrifft der Einbau nur den privaten Wohnraum oder Gemeinschaftsflächen?
  • Sind baurechtliche Anforderungen (z. B. Fluchtweg, Brandschutz) betroffen?

Die Antworten auf diese Fragen entscheiden darüber, ob du eine Baugenehmigung brauchst, ob du andere Eigentümer einbinden musst – oder ob du frei entscheiden kannst.

Was du in jedem Fall beachten solltest

Egal ob mit oder ohne Genehmigungspflicht – folgende Punkte gelten immer:

  1. Technische Vorschriften einhalten: Dazu zählt vor allem die DIN 18065, die Mindestlaufbreiten, Restlaufbreiten und Parkpositionen für Lifte regelt.
  2. Sicherstellung der Fluchtwege: Besonders wichtig in Mehrfamilienhäusern – hier geht Sicherheit vor Komfort.
  3. Rechtzeitig informieren: Je früher du klärst, welche Genehmigungen notwendig sind, desto reibungsloser läuft das Projekt.

Unser Versprechen: Mehr Klarheit, weniger Bürokratie

In den folgenden Abschnitten zeigen wir dir konkret, was du in welcher Wohnform beachten musst – inklusive baurechtlicher Grundlagen, technischer Anforderungen und rechtlicher Regelungen. Außerdem erfährst du, welche Fördermöglichkeiten es gibt und wie du den Einbau Schritt für Schritt sicher planst.

Denn: Ein barrierefreies Zuhause beginnt mit Wissen.

Tipp: Wenn du dir unsicher bist, ob eine Genehmigung erforderlich ist, kannst du unverbindlich bei deinem zuständigen Bauamt oder der Eigentümergemeinschaft anfragen – besser zu früh als zu spät.

Was sagt das Baurecht zum Einbau eines Treppenlifts?

Treppenlifte ermöglichen Menschen mit eingeschränkter Mobilität ein selbstbestimmtes Leben – doch ihr Einbau ist kein reines Technikthema. Wer einen Treppenlift installieren möchte, muss sich mit einer Vielzahl an baurechtlichen Vorschriften auseinandersetzen. Diese dienen nicht der Schikane, sondern dem Schutz aller Bewohner: Fluchtwege, Mindestlaufbreiten und Brandschutz spielen hier eine zentrale Rolle. In diesem Abschnitt erfahren Sie, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten, welche Normen zu beachten sind und warum sich die Regelungen je nach Bundesland unterscheiden können.

Die DIN 18065 – Maßstab für sichere Treppen

Eine zentrale Norm beim Einbau von Treppenliften ist die DIN 18065, die „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“ regelt. Auch wenn sie primär für den Neubau von Treppen gedacht ist, gilt sie oft auch bei baulichen Änderungen im Bestand – und damit auch beim nachträglichen Einbau eines Treppenlifts.

Wichtige Vorgaben aus der DIN 18065:

  • Mindestlaufbreite: Für Treppen in Wohngebäuden ist eine Laufbreite von mindestens 80 cm vorgeschrieben.
  • Restlaufbreite nach Einbau: Der Treppenlift darf diese Breite nicht so stark beeinträchtigen, dass der Rettungsweg blockiert wird. Meist gilt eine Restlaufbreite von mindestens 60 cm als untere Grenze.
  • Parkposition: Der Lift muss eine Position einnehmen können, in der er den Treppenlauf nicht einschränkt – z. B. oben oder unten an der Treppe oder eingeklappt an der Seite.
  • Brandschutzanforderung: Materialien sollten, sofern technisch machbar, nicht brennbar sein.

Praxis-Tipp: Moderne Liftsysteme sind oft so konzipiert, dass der Sitz oder die Plattform nach der Nutzung hochklappbar ist. Damit lässt sich die Restlaufbreite flexibel einhalten.

Unterschiede in den Landesbauordnungen (LBO)

Deutschland hat 16 Landesbauordnungen, und jede setzt andere Schwerpunkte. Besonders relevant ist dabei der Brandschutz, da Treppenhäuser als Hauptfluchtwege gelten.

Typische Anforderungen der LBOs:

  • Restlaufbreite von 100 cm bei öffentlichen oder gemeinschaftlich genutzten Treppenhäusern (z. B. in Mehrfamilienhäusern)
  • Begegnungsflächen: Bei langen Fahrstrecken über mehrere Etagen müssen Wartezonen eingeplant werden, in denen Personen dem Lift ausweichen können.
  • Genehmigungspflicht: In manchen Bundesländern ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich – insbesondere bei Eingriffen in Rettungswege.

Beispiel Bayern vs. NRW: Während in Bayern der Einbau eines Treppenlifts im privaten Einfamilienhaus meist genehmigungsfrei ist, kann in Nordrhein-Westfalen bei einem Einbau im Gemeinschaftsbereich eines Mehrfamilienhauses eine formale Genehmigung notwendig sein.

Fluchtwege und Brandschutz: Der kritische Punkt

Ein Treppenlift darf nie den Fluchtweg gefährden. Das bedeutet:

  • Die Restlaufbreite muss auch im Notfall frei zugänglich sein – z. B. bei Stromausfall.
  • Der Lift muss im Brandfall mechanisch in die Parkposition gefahren oder per Notabsenkung gesichert werden können.
  • Die Treppennutzung für Personen ohne Mobilitätshilfen muss uneingeschränkt möglich bleiben.

Hinweis: Brandschutzkonzepte sind insbesondere bei öffentlichen Gebäuden oder Mehrfamilienhäusern prüfpflichtig. In Grenzfällen sollte ein Fachplaner oder Brandschutzexperte hinzugezogen werden.

Fazit: Sicherheit und Rechtssicherheit beginnen beim Planen

Wer einen Treppenlift installieren möchte, muss sich nicht nur mit Technik, sondern auch mit Baurecht, Normen und Landesvorgaben auseinandersetzen. Besonders wichtig sind die DIN 18065, die Landesbauordnungen und brandschutztechnische Vorgaben. Eine professionelle Planung unter Einbeziehung von Fachbetrieben und ggf. der örtlichen Bauaufsicht ist der sicherste Weg, um Ärger und Nachbesserungen zu vermeiden.

Eigentümer, Mieter & Gemeinschaft: Wer braucht wessen Erlaubnis?

Wenn die Mobilität nachlässt, wird der Einbau eines Treppenlifts oft zur Notwendigkeit – doch wer darf eigentlich entscheiden, ob und wo er installiert wird? Gerade bei Mietwohnungen oder Eigentümergemeinschaften ist diese Frage nicht nur praktisch, sondern auch rechtlich hochrelevant. Wer nicht die richtigen Zustimmungen einholt, riskiert nicht nur Verzögerungen, sondern im schlimmsten Fall einen Rückbau auf eigene Kosten. In diesem Abschnitt klären wir, wer welche Erlaubnis braucht, worauf rechtlich zu achten ist – und wie sich Betroffene am besten absichern.

Eigentümer, Mieter, WEG: Wer hat welche Rechte beim Treppenlift?

Hauseigentümer: (Fast) freie Hand beim Einbau – aber nicht ohne Pflichten

Wer ein Einfamilienhaus besitzt und alleiniger Eigentümer ist, kann in der Regel ohne Genehmigung einen Treppenlift einbauen – solange der Umbau ausschließlich private Bereiche betrifft und keine öffentlich zugänglichen oder gemeinschaftlichen Flächen verändert werden.

Allerdings gilt:

  • Technische Vorschriften wie die DIN 18065 (z. B. zur Mindestlaufbreite von 80 cm) und ggf. landesbaurechtliche Vorgaben müssen trotzdem eingehalten werden.
  • Auch brandschutzrechtliche Aspekte sind zu beachten – etwa, dass der Treppenlift keine Fluchtwege blockieren darf.

Praxis-Tipp: Auch wenn keine Genehmigungspflicht besteht: Ein Beratungsgespräch mit einem Bauingenieur oder Fachbetrieb kann helfen, spätere Konflikte oder teure Nachbesserungen zu vermeiden.

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG): Zustimmung meist erforderlich

Wird der Treppenlift im Treppenhaus oder anderen Gemeinschaftsflächen installiert, ist die rechtliche Lage komplexer. In diesem Fall greifen Regelungen aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG):

  • Der Einbau gilt als bauliche Veränderung, die gemäß § 20 WEG der Zustimmung aller betroffenen Miteigentümer bedarf.
  • Seit der WEG-Reform 2020 besteht ein Rechtsanspruch auf Zustimmung, wenn der Umbau der barrierefreien Nutzung dient – aber:
    • Die Maßnahme muss auf eigene Kosten erfolgen,
    • sie darf niemanden unzumutbar beeinträchtigen (z. B. durch Blockade von Fluchtwegen),
    • eine bauliche Umsetzung muss technisch möglich sein.

Beispiel: Ein Wohnungseigentümer im Rollstuhl darf verlangen, dass er einen Treppenlift installieren darf – vorausgesetzt, der verbleibende Treppenraum erfüllt weiterhin die Anforderungen der DIN 18065 und der Landesbauordnung.

Wichtig: Die Eigentümergemeinschaft darf den Lift zwar nicht pauschal ablehnen, sie muss ihn aber auch nicht mitfinanzieren. Eine Sondergemeinschaft „Treppenlift“ zur Kostenregelung unter mehreren Interessenten kann sinnvoll sein.

Mieter: Zustimmungspflichtig, aber mit gesetzlichem Rückhalt

Mieter sind verpflichtet, vor dem Einbau eines Treppenlifts die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Die rechtliche Grundlage bildet hier § 554a BGB („Barrierefreier Umbau durch den Mieter“).

  • Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung des Gebäudes das berechtigte Interesse des Mieters überwiegt.
  • In der Praxis heißt das:
    • Wird die Nutzung der Wohnung ohne Treppenlift unzumutbar, besteht ein Anspruch auf Zustimmung.
    • Gleichzeitig kann der Vermieter Sicherheiten verlangen – etwa eine Rückbauverpflichtung nach Auszug oder eine Kaution für die Rückbaukosten.

Fallbeispiel: Eine Seniorin mit Pflegegrad möchte einen Lift installieren, um ihre Dachgeschosswohnung weiterhin erreichen zu können. Der Vermieter kann dies nicht einfach ablehnen – es sei denn, der Einbau würde den Brandschutz gefährden oder den Hausfrieden erheblich stören.

Rechtssicher handeln: Mietende sollten die Zustimmung schriftlich einholen und dabei ein Gutachten oder ärztliches Attest beifügen, das den Bedarf untermauert.

Kurz & knapp: Wer braucht welche Genehmigung?

WohnverhältnisGenehmigung notwendig?Wer muss zustimmen?Rückbaupflicht?
Hauseigentümer❌ (wenn privat)niemandnein
Wohnungseigentümer✅ (bei Gemeinschaftsflächen)Eigentümergemeinschaftnein
MieterVermieterja

Fazit: Rechtzeitig klären statt später streiten

Ob als Eigentümer oder Mieter: Wer einen Treppenlift plant, sollte nicht nur die baulichen, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen von Anfang an berücksichtigen. Mit einem fundierten Antrag, gut vorbereiteten Unterlagen und offenem Dialog lassen sich viele Konflikte vermeiden – und der Weg zum barrierefreien Wohnen wird deutlich einfacher.

Tipp für die Praxis: Holen Sie frühzeitig eine rechtliche Erstberatung ein, besonders bei gemeinschaftlich genutzten Immobilien. Das spart Zeit, Nerven – und unter Umständen bares Geld.

Treppenlift-Förderung & Finanzierungsmöglichkeiten

Der Einbau eines Treppenlifts ist für viele Menschen ein entscheidender Schritt zu mehr Lebensqualität und Selbstständigkeit – doch oft scheitern die Pläne am Budget. Die gute Nachricht: Es gibt zahlreiche Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten, die den Traum vom barrierefreien Zuhause bezahlbar machen. Wer gut informiert ist, kann mehrere Tausend Euro sparen – und profitiert gleichzeitig von rechtlicher und finanzieller Planungssicherheit.

Pflegekasse: Der wichtigste Ansprechpartner bei Pflegegrad

Wer einen Pflegegrad (1 bis 5) hat, kann einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme bei der Pflegekasse beantragen – pro pflegebedürftiger Person. Leben mehrere Personen mit Pflegegrad im selben Haushalt, erhöht sich der Zuschuss auf maximal 16.000 Euro.

Wichtig zu wissen:

  • Die Förderung gilt nicht nur für Treppenlifte, sondern für alle Maßnahmen zur Wohnraumanpassung.
  • Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
  • Es handelt sich um einen nicht rückzahlungspflichtigen Zuschuss, keine Kreditvergabe.

Beispiel:

Herr und Frau Berger leben in einem Zweifamilienhaus, beide mit Pflegegrad 2. Die Pflegekasse übernimmt 8.000 Euro der Treppenlift-Kosten von 11.500 Euro – das Paar zahlt lediglich 3.500 Euro selbst.

KfW-Förderung: "Altersgerecht umbauen" mit zinsgünstigem Kredit

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert barrierefreie Umbauten mit zwei Programmen:

  • Zuschuss 455-B (aktuell ausgesetzt – Stand April 2025)

Bis zu 6.250 Euro Zuschuss für Maßnahmen zur Barrierereduzierung – dazu zählt auch der Einbau eines Treppenlifts.

  • Kredit 159Altersgerecht Umbauen

Zinsgünstiger Kredit von bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit. Auch ohne Pflegegrad möglich. Besonders für Eigentümer ohne akute Pflegebedürftigkeit attraktiv.

Tipp:

Förderungen der KfW lassen sich mit anderen Zuschüssen kombinieren – etwa von der Pflegekasse oder dem Bundesland.

Steuerliche Absetzbarkeit: Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung

Auch das Finanzamt kann indirekt helfen. Die Kosten für einen Treppenlift lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen:

  • Mit ärztlichem Attest: Als außergewöhnliche Belastung absetzbar – zum Beispiel bei Gehbehinderung oder chronischer Krankheit.
  • Ohne Attest, aber mit Pflegegrad: Teilweise als haushaltsnahe Dienstleistung anrechenbar.

Achtung:

Es gilt eine zumutbare Eigenbelastung. Diese ist abhängig vom Einkommen und Familienstand.

Weitere Förderungen: Kommunen, Bundesländer, Stiftungen

Je nach Wohnort und individueller Situation kommen auch regionale Förderprogramme infrage:

  • Sozialhilfeträger (z. B. bei geringem Einkommen)
  • Integrationsämter (für Menschen mit Behinderung im Erwerbsleben)
  • Stiftungen wie „Aktion Mensch“ oder „Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe“

Viele Bundesländer und Kommunen bieten eigene Programme für den barrierefreien Umbau – besonders für Eigentümer in älteren Bestandsbauten.

Finanzierungsstrategien im Überblick

FinanzierungsmöglichkeitHöhe der UnterstützungVoraussetzungen
Pflegekassebis zu 4.000 € (pro Person)Pflegegrad erforderlich
KfW-Kredit 159bis zu 50.000 €Eigentum, Barriereabbau
Steuerliche Absetzbarkeitindividuellärztliches Attest, Nachweise
Landes-/Kommunalförderungregional unterschiedlichWohnortabhängig, teils einkommensabhängig
Stiftungen & Sozialhilfeträgerfallabhängigsoziales/gesundheitliches Anliegen

Fazit: Wer Förderungen clever kombiniert, spart bares Geld

Ein Treppenlift ist eine Investition in Sicherheit und Lebensqualität – und mit der richtigen Förderstrategie oft günstiger als gedacht. Wer frühzeitig plant und sich umfassend informiert, kann mehrere Förderquellen kombinieren, rechtzeitig Anträge stellen und so den Eigenanteil deutlich reduzieren.

Unser Tipp: Lassen Sie sich beraten – z. B. von Pflegeberatungsstellen, Wohnraumberatern oder spezialisierten Liftanbietern. Viele helfen auch direkt beim Ausfüllen der Anträge.

Schritt-für-Schritt-Checkliste: So gelingt der genehmigte Einbau

Ein barrierefreier Umbau mit Treppenlift kann die Lebensqualität entscheidend verbessern – aber nur, wenn er sorgfältig geplant und korrekt genehmigt wird. Diese Schritt-für-Schritt-Checkliste zeigt dir, wie du systematisch und rechtssicher zum genehmigten Treppenlift kommst. Sie vereint technisches Know-how, rechtliche Vorgaben und praktische Tipps – ideal für Eigentümer, Mieter oder Angehörige, die keine Fehler riskieren wollen.

1. Bedarf analysieren: Wer braucht den Lift – und wofür?

Ein Treppenlift ist kein Lifestyle-Produkt, sondern eine essenzielle Alltagshilfe. Kläre daher im ersten Schritt:

  • Ist die Mobilität dauerhaft eingeschränkt? (z. B. altersbedingt, durch Krankheit oder Unfall)
  • Gibt es bereits einen Pflegegrad? (relevant für Fördermittel)
  • Ist das gesamte Haus barrierefrei erreichbar – oder endet der Lift vor neuen Hürden?

Tipp: Lass dich von einer Wohnberatungsstelle oder dem Pflegestützpunkt vor Ort kostenlos beraten. Diese Einschätzung hilft nicht nur bei der Planung, sondern wird oft bei Förderanträgen gefordert.

2. Technische Machbarkeit prüfen

Nicht jede Treppe eignet sich für jeden Treppenlift. Folgende Kriterien müssen baurechtlich und praktisch erfüllt sein:

  • Treppenbreite messen:
    • Einfamilienhaus: Mindestens 80 cm Laufbreite nach DIN 18065.
    • Mehrfamilienhaus: Mindestlaufbreite von 100 cm, mit Restlaufbreite von 60 cm trotz Lift (z. B. durch hochklappbare Sitze).
  • Tragfähigkeit klären: Die Wand oder Treppe muss das Gewicht der Schiene tragen können.
  • Fluchtweg prüfen: Der Treppenlift darf keine Flucht- oder Rettungswege versperren.
  • Parkposition definieren: Muss außerhalb des Laufbereichs liegen – z. B. im Flur, Podest oder Eingangsbereich.

Gut zu wissen: Bei kurvigen Treppen oder engen Platzverhältnissen kann ein Plattformlift (für Rollstühle) zusätzliche Anforderungen an Platz und Statik stellen.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen klären

Abhängig vom Wohnverhältnis unterscheidet sich, welche Genehmigungen erforderlich sind:

WohnsituationWas ist zu tun?
Eigentümer im EinfamilienhausKeine Genehmigung nötig, aber DIN- und Brandschutzvorgaben beachten.
Eigentümer in WEGZustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich (§ 20 WEG).
MieterVermieter um Erlaubnis bitten (§ 554a BGB) – Anspruch besteht oft bei medizinischer Not.

Hinweis: In einigen Bundesländern muss für Mehrfamilienhäuser zusätzlich eine baurechtliche Genehmigung eingeholt werden. Das betrifft insbesondere Berlin, Bayern und NRW.

4. Genehmigungen & Zustimmungen einholen

Jetzt wird’s offiziell: Reiche alle nötigen Unterlagen ein – je nach Fall z. B.:

  • Technische Zeichnung / Liftangebot vom Hersteller
  • Statik-Nachweis (bei Plattformliften oder Außenliften)
  • Brandschutzgutachten (wenn gefordert)
  • Zustimmung der Eigentümergemeinschaft oder des Vermieters
  • Ggf. Bauantrag bei der Kommune

Praxisbeispiel: In einer WEG mit acht Parteien in Köln wurde der Einbau genehmigt, nachdem eine Sondernutzungsvereinbarung geschlossen und der Brandschutzbeauftragte zustimmte.

5. Fördermittel beantragen

Bevor du beauftragst, solltest du alle Fördermöglichkeiten prüfen. Besonders beliebt:

  • Pflegekasse: Bis zu 4.000 € je pflegebedürftiger Person (bei Pflegegrad).
  • KfW-Programm 455-B: Bis zu 6.250 € Zuschuss für barrierefreies Umbauen.
  • Sozialamt / Stiftungen: Wenn das eigene Einkommen zu gering ist.

Wichtig: Fördermittel müssen vor Abschluss eines Kaufvertrags beantragt werden!

6. Einbau & Abnahme

Jetzt wird umgesetzt:

  • Beauftrage nur Fachbetriebe mit Erfahrung im Bereich barrierefreier Umbau.
  • Achte auf Zertifizierungen, z. B. nach DIN EN 81-40.
  • Nach dem Einbau muss der Lift geprüft und abgenommen werden (ggf. durch Bauamt oder TÜV).
  • Dokumentiere alles: Rechnungen, Prüfprotokolle und Einbauerklärungen.

Tipp: Bei Mieteinbauten solltest du den Rückbau schriftlich mit dem Vermieter klären – inkl. Sicherheiten.

7. Nutzung, Wartung & Sicherheit

Nach dem Einbau beginnt der Alltag mit dem Lift:

  • Einweisung: Alle Nutzer sollten in Funktion und Sicherheit unterwiesen werden.
  • Wartungsvertrag abschließen: Regelmäßige Inspektion verlängert Lebensdauer und sichert Garantie.
  • Sicherheitsfunktionen prüfen: Notstopp, manuelle Entriegelung, kindersichere Bedienung.

Langfristiger Vorteil: Viele Versicherungen erkennen den Treppenlift als wertsteigernde Maßnahme an – frag nach einem möglichen Nachlass bei der Wohngebäudeversicherung.

Fazit: Mit System statt Stolpersteine

Ein genehmigter Treppenlift ist kein Zufallsprodukt – er entsteht durch systematische Planung. Wer die baurechtlichen, technischen und rechtlichen Anforderungen frühzeitig prüft, spart Zeit, Geld und Nerven.

Nutze diese Checkliste als Navigationshilfe – und mach dein Zuhause wieder barrierefrei zugänglich.

Häufige Fragen (FAQ)

Was Sie über Treppenlifte wissen sollten: Die häufigsten Fragen – kompakt & verständlich beantwortet

Was kostet ein Treppenlift im Durchschnitt?

Die Kosten für einen Treppenlift hängen stark von der baulichen Situation und der Art des Lifts ab. Für einen einfachen Sitzlift auf einer geraden Treppe starten die Preise bei etwa 3.500 bis 5.000 Euro. Kurvige oder mehrstöckige Treppen können die Kosten jedoch auf 10.000 Euro oder mehr treiben. Plattformlifte für Rollstühle sind meist noch teurer. Hinzu kommen Montage, Wartung und eventuell Umbaukosten im Treppenhaus.

Tipp: Bei Pflegegrad kann ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Person durch die Pflegekasse beantragt werden – auch bei mehreren anspruchsberechtigten Personen im Haushalt.

Wie lange dauert es, eine Genehmigung zu bekommen?

Die Genehmigungsdauer hängt davon ab, wer Sie sind und wo Sie wohnen:

  • Im Eigenheim ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich, sofern keine Gemeinschaftsflächen betroffen sind. Die Umsetzungsdauer richtet sich dann nur nach technischer Machbarkeit und Lieferzeit – meist wenige Wochen.
  • In Mehrfamilienhäusern oder Mietwohnungen kann die Zustimmung durch Eigentümergemeinschaft oder Vermieter erforderlich sein. Diese zivilrechtlichen Freigaben können je nach Situation mehrere Wochen bis Monate dauern, vor allem wenn ein Beschluss oder eine Eigentümerversammlung nötig ist.

Praxistipp: Starten Sie frühzeitig mit der Klärung – je eher die Beteiligten eingebunden sind, desto schneller gelingt der Einbau.

Benötige ich immer eine Genehmigung für einen Treppenlift?

Nicht immer. Hier eine kompakte Übersicht:

WohnformBaugenehmigungZustimmung notwendig?
EinfamilienhausNein, wenn nur eigene Flächen betroffen
Eigentumswohnung (WEG)✅ Zustimmung der Gemeinschaft
Mietwohnung✅ Zustimmung des Vermieters

Wichtig: Auch ohne formelle Baugenehmigung müssen baurechtliche Vorgaben wie DIN 18065 (z. B. Mindestlaufbreite der Treppe) eingehalten werden.

Was gilt bei Mietwohnungen mit mehreren Parteien?

Als Mieter haben Sie laut § 554a BGB grundsätzlich das Recht auf einen barrierefreien Umbau – dazu zählt auch ein Treppenlift. Allerdings:

  • Zustimmung des Vermieters ist Pflicht
  • Die Interessen des Vermieters (z. B. baulicher Zustand oder Sicherheit anderer Mieter) werden abgewogen
  • Kosten und Rückbau trägt der Mieter

Sichern Sie sich ab: Lassen Sie die Zustimmung schriftlich dokumentieren – inklusive Regelung zur Rückbaupflicht.

Muss ich den Treppenlift nach dem Auszug zurückbauen?

Ja – in Mietverhältnissen ist das in der Regel der Fall. Der Vermieter darf eine Sicherheitsleistung verlangen, die den Rückbau finanziell absichert.

Ausnahme: In manchen Fällen kann der Lift auf Wunsch des Vermieters verbleiben, etwa wenn er zur allgemeinen Wertsteigerung beiträgt. Diese Entscheidung liegt aber allein beim Vermieter.

Darf ein Treppenlift in einem Fluchtweg montiert werden?

Ein sehr häufiges Missverständnis! Die Antwort lautet: Ja, aber nur unter strengen Bedingungen:

  • Restlaufbreite der Treppe muss je nach Gebäudeklasse eingehalten werden (z. B. mindestens 100 cm in Mehrfamilienhäusern)
  • Der Lift muss sich wegklappen oder verriegeln lassen, um Fluchtwege nicht zu blockieren
  • Bei Stromausfall: manuelle Rückführung in Parkposition muss möglich sein
  • Materialien: nicht brennbar, soweit technisch möglich

Brandschutz hat Vorrang! Bei Unsicherheiten hilft ein Gespräch mit dem zuständigen Bauamt oder Brandschutzbeauftragten.

Gibt es Alternativen zum klassischen Treppenlift?

Ja – je nach Wohnsituation und Bedarf:

  • Plattformlifte für Rollstuhlfahrer
  • Hublifte für kurze Höhenunterschiede
  • Homelifte (kleine Aufzüge) für den Innenbereich – ideal im Eigenheim, jedoch genehmigungspflichtig

Lassen Sie sich durch Fachfirmen beraten, die verschiedene Systeme vor Ort begutachten und passende Lösungen vorschlagen.

Kann ich einen gebrauchten Treppenlift kaufen?

Das ist grundsätzlich möglich – vor allem bei geraden Treppen, da hier die Führungsschienen oft wiederverwendbar sind. Aber:

  • Bei kurvigen Treppen ist die Maßanfertigung meist erforderlich
  • Gebrauchtkauf senkt den Preis, nicht aber den Aufwand
  • Garantie und Wartung sollten beim Kauf berücksichtigt werden

Achten Sie auf ein CE-Zeichen und lassen Sie den Lift vor der Nutzung durch eine Fachfirma prüfen.

Fazit: Ein Treppenlift wirft viele Fragen auf – aber mit der richtigen Information, rechtzeitiger Planung und professioneller Unterstützung lassen sich Hindernisse im wörtlichen wie im übertragenen Sinne überwinden.

Fazit: Planungssicherheit für barrierefreien Umbau

Auch wenn die baurechtlichen Hürden und formalen Anforderungen rund um den Treppenlift-Einbau auf den ersten Blick abschreckend wirken mögen – mit dem richtigen Wissen und einer durchdachten Planung wird aus dem vermeintlichen Bürokratie-Dschungel ein klarer Fahrplan in Richtung barrierefreies Wohnen.

Das Wichtigste vorweg: In sehr vielen Fällen ist keine klassische Baugenehmigung erforderlich – aber andere rechtliche Hürden wie zivilrechtliche Zustimmungen (z. B. durch Vermieter oder Eigentümergemeinschaften) müssen beachtet werden. Wer frühzeitig informiert und die Gegebenheiten richtig einordnet, kann Konflikte vermeiden, Zeit sparen – und in vielen Fällen sogar bares Geld durch Förderungen erhalten.

Planungssicherheit beginnt mit Wissen

Egal ob Sie Eigentümer, Mieter oder Teil einer Eigentümergemeinschaft sind: Die baurechtlichen und zivilrechtlichen Anforderungen sind je nach Wohnform unterschiedlich. Ein häufiges Missverständnis ist, dass ein Treppenlift immer genehmigungspflichtig sei. Tatsächlich gilt:

  • Im Einfamilienhaus ist der Einbau in den meisten Fällen genehmigungsfrei, sofern die baulichen Standards (z. B. Treppenbreite nach DIN 18065) eingehalten werden.
  • In Mehrfamilienhäusern hingegen spielen Fluchtwegregelungen, Restlaufbreiten und zivilrechtliche Aspekte wie die Zustimmung der Miteigentümer eine zentrale Rolle.
  • Für Mieter ist die Zustimmung des Vermieters notwendig – doch § 554a BGB stärkt hier die Rechte der Betroffenen deutlich.

Wer also seine Ausgangslage genau analysiert, legt das Fundament für eine reibungslose Umsetzung.

Technische Anforderungen verstehen und einhalten

Normen wie die DIN 18065 sind keine bürokratischen Stolpersteine, sondern Schutzmechanismen – sowohl für den Nutzer als auch für andere Hausbewohner. Die wichtigsten Punkte:

  • Mindestlaufbreite von 80 cm (privates Wohnen) bzw. 100 cm (gemeinschaftlich genutzte Treppenhäuser)
  • Restlaufbreite von 60 cm, auch bei geparktem Lift
  • Brandschutzkonforme Materialien und Notbetriebsfähigkeit

Diese Standards sollten nicht nur eingehalten, sondern im Idealfall bereits bei der Produktauswahl mitgedacht werden. Wer auf geprüfte Modelle von zertifizierten Anbietern setzt, reduziert Planungsaufwand und Konfliktpotenzial erheblich.

Genehmigungen und Zustimmungen aktiv einholen

Rechtzeitige Kommunikation mit Behörden, Vermietern oder Miteigentümern kann entscheidend sein. Besonders in Eigentümergemeinschaften empfiehlt es sich, frühzeitig einen Beschluss zum Einbau zu initiieren oder – bei häufiger Nutzung – sogar eine Sondergemeinschaft „Treppenlift“ zu bilden.

Mieter sollten ihren Anspruch auf barrierefreien Zugang gut dokumentieren, etwa durch ein ärztliches Attest oder einen Pflegegradbescheid – das erhöht die Durchsetzungskraft gegenüber dem Vermieter erheblich.

Förderungen clever nutzen

Viele Treppenlift-Projekte scheitern nicht an der Genehmigung, sondern am Budget. Dabei gibt es zahlreiche Förderprogramme:

  • Pflegekasse: Bis zu 4.000 € pro Maßnahme (bei Pflegegrad)
  • KfW-Programm 455-B: „Altersgerecht umbauen“ – Investitionszuschuss von bis zu 6.250 €
  • Steuerliche Absetzbarkeit: Als außergewöhnliche Belastung geltend machen
  • Stiftungen & Sozialhilfeträger: Besonders bei geringem Einkommen relevant

Ein Tipp: Wer Fördermittel beantragen möchte, sollte vor dem Einbau damit beginnen – nachträgliche Bewilligungen sind selten möglich.

Fazit: Mit Struktur und Beratung zum Ziel

Ein Treppenlift ist mehr als ein technisches Hilfsmittel – er ist ein Stück Selbstständigkeit und Lebensqualität. Der Weg dorthin muss kein Hürdenlauf sein:

  • Rechtliche Rahmenbedingungen klären
  • Technische Anforderungen prüfen
  • Zustimmungen aktiv einholen
  • Fördermittel frühzeitig beantragen

Mit fundierter Planung, rechtlicher Klarheit und professioneller Beratung lässt sich ein Treppenlift sicher, regelkonform und oft gefördert realisieren. So wird aus einer Notwendigkeit eine nachhaltige Investition in die eigene Lebensqualität – ganz ohne Angst vor Bürokratie.

Kundenstimmen

Der Treppenlift hat mir meine Unabhängigkeit zurückgegeben. Die Beratung war kompetent und einfühlsam.

Gerhard M.

Treppenlift-Nutzer seit 2021